Information zum Arbeitszeitgesetz

Zur Basis eines zuverlässigen und seriösen Dienstleisters, und als solcher verstehen wir uns selbstverständlich, gehört
es, dass wir darauf achten, alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Gerne informieren wir unsere Kunden auch
über gesetzliche Grundlagen und nehmen dies zum Anlass, Ihnen hiermit das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Auszügen
näher zu bringen.
Kernpunkte hierin sind die zulässige Höchstarbeitszeit, die Dauer der Pausen und die Ruhezeiten zwischen den Einsätzen.
Nachzulesen sind diese Bestimmungen in den §§ 3 bis 5 ArbZG.


www.gesetze-im-internet.de/arbzg/

 

Im Einzelnen bedeutet das für Sie und uns:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden
nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Wir als Dienstleister achten für Sie selbstverständlich auf diese Ausgleichszeiten, wenn der Mitarbeiter zwischen
8 und 10 Stunden gearbeitet haben sollte. Sorgen aber auch Sie bitte – gerade bei langfristigen Dauerüberlassungen
– selbst dafür, dass über Ihre Dienstplangestaltung ein solcher Ausgleich sichergestellt wird, sofern unser Mitarbeiter
– abzüglich seiner Pause – über längere Zeit hinweg mehr als 8 Stunden arbeitstäglich erbringt!
Wobei wir schon bei der Pausenregelung des § 4 ArbZG wären: Gerade hier sind wir auf Sie angewiesen! Sie sind
verpflichtet, dem Mitarbeiter bei einer Beschäftigung von mehr als 6 Stunden insgesamt eine Pausenzeit von einer
halben Stunde und bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit eine Pausenzeit von einer Dreiviertelstunde zu gewähren. Die
Gesamtpausenzeit kann aufgeteilt werden. Jede Einzelpause muss dann aber eine Länge von mindestens 15 Minuten
haben.
Für die Ruhezeiten des § 5 ArbZG gilt, dass ein Arbeitnehmer nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einlegen muss. Die Dauer dieser Ruhezeit kann in Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und
anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung um bis zu eine Stunde verkürzt werden. Voraussetzung ist
jedoch, dass jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von 4 Wochen durch die entsprechende
Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf sodann mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird.
Den Ausgleich für Sonntags- und Feiertagsarbeit regelt § 11 ArbZG: Dieser besagt, dass mindestens 15 Sonntage im
Jahr beschäftigungsfrei bleiben müssen. Wird ein Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, ist ihm ein Ersatzruhetag
zu gewähren, und zwar innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen.
Wird ein Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, muss er ebenfalls einen Ersatzruhetag
erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 8 Wochen zu gewähren
ist.
Bei Kurzeinsätzen achten selbstverständlich wir als Dienstleister auf die Einhaltung der Ruhezeiten und Ersatzruhetage.
Bei Dauerüberlassungen müssen Sie die eventuell nötigen Verlängerungen der Ruhezeiten bzw. einen Ersatzruhetag
in Ihrer Dienstplangestaltung berücksichtigen.


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